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   VG Würzburg, 17.09.2021 - W 6 K 21.30419   

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https://dejure.org/2021,40016
VG Würzburg, 17.09.2021 - W 6 K 21.30419 (https://dejure.org/2021,40016)
VG Würzburg, Entscheidung vom 17.09.2021 - W 6 K 21.30419 (https://dejure.org/2021,40016)
VG Würzburg, Entscheidung vom 17. September 2021 - W 6 K 21.30419 (https://dejure.org/2021,40016)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
    Abschiebungsverbot bzgl. Armenien

  • rewis.io

    Armenien, Abschiebungsverbot, terminale Niereninsuffizienz, grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten in Armenien, Behandelbarkeit im Einzelfall nicht rechtzeitig gewährleistet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 29.07.1999 - 9 C 2.99

    Androhung der Abschiebung nach Rest-Jugoslawien/Kosovo - Krankheiten der

    Auszug aus VG Würzburg, 17.09.2021 - W 6 K 21.30419
    Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG Würzburg, 17.09.2021 - W 6 K 21.30419
    Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Zielstaat dort eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der Verschlimmerung einer individuellen Erkrankung droht, sind alle zielstaatsbezogenen Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen (BVerwG, U.v. 17.10.2006, BVerwGE 127, 33).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Würzburg, 17.09.2021 - W 6 K 21.30419
    Eine extreme Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann auch dann bestehen, wenn eine Krankheit, auch wegen drohender Verschlimmerung, im Zielstaat zwar behandelbar ist, aber der Ausländer die an sich verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht oder nicht rechtzeitig erlangen kann, weil sie ihm aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (BVerwG, U.v. 22.3.2012 -1C 3/11, NVwZ-RR 2012, 529 Rn. 34; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60 Rn. 102).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VG Würzburg, 17.09.2021 - W 6 K 21.30419
    Für die Frage nach dem Vorliegen einer solchen Gefahr ist unerheblich, von wem diese ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab, unabhängig davon, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324).
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